Satzung der Freien Wähler Schriesheim e.V.
Stand 06. April 2005
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Stadtverband führt den Namen "Freie Wähler Schriesheim e.V.". Er umfasst das Gebiet der Stadt Schriesheim einschließlich der Stadtteile Altenbach und Ursenbach.
2. Sitz des Stadtverbandes ist Schriesheim.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Förderungswürdigkeit und Zweck
1. Die Freien Wähler Schriesheim e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar besonders förderungswürdige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung von 1977. Sie ist frei von parteipolitischen, religiösen und rassistischen Anschauungen.
2. Der Stadtverband hat den Zweck, bei der politischen Willensbildung der Einwohner der Stadt Schriesheim mitzuwirken. Er vertritt diese in den kommunalen Gremien seines Bereichs unter Achtung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Stadtverband soll bei den Wahlen auf kommunaler Ebene durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung mitwirken.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Alle Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft der Freien Wähler Schriesheim e.V. kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht Mitglied einer politischen Partei ist. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Stadtverband erworben.
2. Jedem Mitglied ist mit der Aufnahmeerklärung eine Satzung auszuhändigen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch: a) den Tod b) den Verlust des Bürgerrechts nach §§ 12 und 13 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg c) den Austritt d) den Ausschluss.
§4 Austritt
Ein Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Stadtverband erfolgen.
§5 Ausschluss
1. Ein Ausschluss kann erfolgen: a) bei gröblichem oder dauerndem Verstoß gegen diese Satzung b) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen c) bei Zahlungsverzug mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
2. Der Vorstand kann unter der Voraussetzung des Abs. 1 ein Mitglied durch Streichung aus der Mitgliederliste ausschließen. Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.
3. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Betroffenen steht das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich mit Begründung einzureichen.
5. Über die Beschwerde hat die erste nach Eingang der Beschwerde stattfindende Mitgliederversammlung zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist dem Beschwerdeführer mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
6. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§6 Organe
1. Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung (§ 7), der Vorstand (§ 8) und die Fraktion.
2. Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich. Die Auslagen für den normalen Geschäftsverkehr sind stets, die für Tätigkeiten aus besonderem Anlass nur auf Beschluss des Vorstandes zu ersetzen.
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat nachstehende Aufgaben: a) Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen im kommunalen Bereich. b) Wahl und Entlastung des Vorstandes. c) Wahl von zwei Kassenprüfern. d) Änderung der Satzung. e) Die Kandidaten zur Gemeinderats-, Kreistags- und Ortschaftsratswahl in den Stadtteilen in geheimer Wahl zu wählen. f) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern. g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages. h) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung. i) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern. j) Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstandes. k) Beschlussfassung über die Auflösung des Stadtverbandes.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung: a) Die Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind, ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern einzuberufen. b) Anträge der Mitglieder sind spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich dem Vorsitzenden einzureichen. c) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb des 1. Quartals des neuen Jahres einzuberufen. Außerdem findet eine weitere Mitgliederversammlung pro Jahr in Schriesheim und Altenbach statt. d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf oder wenn dies 1/3 der Mitglieder beim Vorstand beantragt haben, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung in der jedes Mitglied nur eine Stimme hat, entscheidet - soweit nicht anders bestimmt - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Über die behandelten Themen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Billigung durch die Mitglieder zu verlesen.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) aus Schriesheim, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) aus Altenbach c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer e) dem Pressewart f) den Beisitzern. Im engeren Vorstand a - d sollte mindestens ein Stadtrat vertreten sein. Unter den in Abs. 1a - 1f genannten Vorstandsmitgliedern soll jeweils mindestens ein Mitglied aus den Stadtteilen Altenbach und Ursenbach sein. Die Ortschaftsräte der FW in den Stadtteilen sollten Beisitzer sein.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
§9 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Stadtverbandes wahr, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Stadtverband gerichtlich und außergerichtlich und leitet alle Veranstaltungen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger, der sei Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gesamtvorstandes ausübt.
§10 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Stadtverband verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand; Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§11 Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlich geladenen Mitglieder anwesend ist. Ordentlich geladen sind die Mitglieder, wenn die schriftliche Ladung mindestens 8 Tage vor der Versammlung ausgesandt wurde.
2. Ist die Mitgliederversammlung trotz der ordnungsgemäßen Ladung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand mit eine Frist von 8 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder des ordentlich geladenen Vorstandes anwesend sind. Ordentlich geladen sind die Mitglieder des Vorstandes, wenn die Ladung mindestens 5 Tage vor der Sitzung mündlich oder schriftlich erfolgte, wobei bei schriftlicher Ladung der Absendetag maßgebend ist.
§12 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich durch Handzeichen. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Einspruch gegen öffentliche Abstimmung oder Wahl kann bereits durch ein einzelnes Mitglied erfolgen. Die Wahl muss geheim durchgeführt werden. Wird im ersten Wahlgang nicht die einfache Mehrheit für einen Wahlbewerber erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
2. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ist jedoch erforderlich bei: a) Änderung der Satzung b) Entscheidung über die Beschwerde eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes c) Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
3. Grundlage für die Auszählung bei Wahlen und Abstimmungen ist die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§13 Beiträge
1. Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge kein Anspruch. Im Falle des Austritts ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§14 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
§15 Auflösung des Stadtverbandes und Verwertung des Vermögens
1. Die Auflösung des Stadtverbandes kann nur durch eine allein zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Auflösung des Stadtverbandes ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei der Auflösung des Stadtverbandes oder bei Änderung seines bisherigen Zwecks ist nach Tilgung der vorhandenen Schulden das noch verbleibende Vermögen dem Roten Kreuz Schriesheim zuzuführen.
§16 Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Weinheim.
2. Für verbandsinterne Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. April 2005 im ersten Wahlgang mit 58 Stimmen und keiner Gegenstimme angenommen.
Schriesheim, den 06. April 2005